01.11.2017
Steuertipp: Ab 2018 Smartphones bis 800 Euro absetzen

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Aufzeichnungspflichten beachten
Damit sei eine Sofortabschreibung nunmehr für diese Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens für Anschaffungen nach dem 31.12.2017 bis zu einer Höhe von 800 Euro (netto) möglich, schreibt die Deutsche Gesellschaft Selbständiger Fachberater für das Gesundheitswesen (DGSFG) in einer aktuellen Pressemitteilung. Der Gesetzgeber verlangt jedoch auch für GWG, deren Wert neuerdings den Betrag in Höhe von 250 Euro übersteigt, gesonderte Aufzeichnungspflichten einzuhalten. Hier sind der Tag der Anschaffung, Herstellung oder Einlage und die Anschaffungs- oder Herstellungskosten in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen.
Mehrere Kleingüter gesammelt abschreiben
Trotz der Anhebung der GWG-Grenze hat der Gesetzgeber an der Möglichkeit zur sogenannten Pool-Abschreibung festgehalten. Hiernach kann der Steuerpflichtige für abnutzbare und bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer selbstständigen Nutzung fähig sind und deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten ab 2018 zwischen 250 und 1000 Euro liegen, einen Sammelposten bilden, der über einen Zeitraum von fünf Jahren linear abgeschrieben wird.
Anschaffungen möglichst auf 2018 verschieben
Aufgrund dieser Neuregelungen kann es steuerrechtlich gegebenenfalls sinnvoll sein, Anschaffungen auf Anfang 2018 zu verschieben. Denkbar ist in diesem Zusammenhang auch die Bildung eines sogenannten Investitionsabzugsbetrags in 2017 oder früher, um für Anschaffungen ab 2018 in Höhe von bis zu 1333 Euro (netto) steuerrechtlich gem. § 7g Abs. 2 Satz 2 EStG zuerst die zulässige Absenkung der Anschaffungs- und Herstellungskosten auf 800 Euro oder weniger anzuwenden (1333 Euro abzgl. 40 % ergibt 799,80 Euro) und dann die Sofortabschreibung gem. § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG vorzunehmen.
Quelle: Deutsche Gesellschaft Selbständiger Fachberater für das Gesundheitswesen (DGSFG) e. V.
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