
18.09.2020
© Stefanie Oberhauser / EXPA / picturedesk.com / picture alliance
Unter anderem dürfen ab dem 7. Oktober Desinfektionsmittel mit 1-Propanol 70 % (v/v) weder hergestellt noch auf den Markt gebracht werden. Die anderen sieben Rezepturen auf Basis von Ethanol und 2-Propanol dürfen, wie in der vorherigen Allgemeinverfügung geregelt, weiterhin hergestellt und vermarktet werden.
Um einen Überblick über die im Rahmen dieser Allgemeinverfügung hergestellten und importierten Mengen an Desinfektionsmitteln zu bekommen, ist es vorgesehen, dass die Hersteller – also auch Apotheken – bzw. Importeure der Mittel monatlich die entsprechenden Mengen bei der BAuA unter Verwendung eines elektronischen Formulars melden. Diese Meldung wird ab dem 7. Oktober über die Internetseite des Helpdesks möglich sein.
Die Ausnahmeregelung für die Herstellung von Flächendesinfektionsmitteln läuft am 30. September 2020 aus. Sie wurde nicht verlängert. Hier dürfen ab dem 1. Oktober nur noch zugelassene Biozidprodukte oder solche, die aufgrund der nationalen Übergangsvorschriften für die entsprechenden Produktarten verkehrsfähig sind, zur Desinfektion von Flächen auf den Markt gebracht und verwendet werden.
BauA-Allgemeinverfügung und FAQs
Quelle: BAuA
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